Die Studienplatzklage

Im einfachsten Falle erfolgt der Weg zum Beginn eines Studiums über die Anmeldung und Einschreibung an der gewünschten Hochschule. Der Student erhält darauf seinen Immatrikulationsbescheid, entrichtet die anfallende Gebühr für das Semester und bekommt daraufhin den Studentenausweis ausgestellt. Leider ist das nur bei Studiengängen der Fall, welche nicht zulassungsbeschränkt sind. Das heißt, dass der Studienplatz weder durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergeben wird, noch, dass es an der Hochschule ein hochschulinternes Auswahlverfahren gibt. Möchte man einen Studiengang belegen, der zulassungsbeschränkt ist, so geht an einer Bewerbung bei der ZVS und/oder an der gewünschten Hochschule kein Weg vorbei. Es gibt Listen und Statistiken, in denen die zulassungsbeschränkten Studiengänge aufgeführt werden (von der ZVS oder von der Hochschule selbst) und die Anzahl der zu vergebenen Studienplätze der Anzahl der Bewerber gegenüber gestellt wird. Diese Listen werden im laufenden Semester ausgewertet. Somit kann eingesehen werden, welche Bewerber einen Studienplatz zugewiesen bekommen haben und welche nicht. Es wird eine Durchschnittsnote errechnet. Anhand der eigenen Abiturnote kann der Bewerber nun abschätzen, ob er einen Studienplatz erhält oder nicht. Weitere Studienplätze werden nach der Anzahl der Wartesemester vergeben. Wartesemester werden für die Zeit zwischen Abschluss der Hochschule bis zur Studienbewerbung berechnet, jedoch nur, wenn man in dieser Zeit nicht an einer anderen Hochschule immatrikuliert war. Wird man als Bewerber von der Hochschule/ZVS abgelehnt, so wird ein Bescheid mit einer Rangliste zugestellt, auf welcher sich erkennen lässt, um wie viele Plätze man die Zulassung nach Note und Wartesemester “verpasst“ hat. Sollte man weder durch ein hochschulinternes Verfahren noch durch die Vergabe der ZVS einen Platz im gewünschten Fach zugewiesen bekommen, so besteht jedoch für den Anwärter die Möglichkeit, mittels einer Studienplatzklage einen Anspruch auf einen Studienplatz (gerichtlich und außergerichtlich) geltend zu machen.

Die Reihenfolge und die Optionen werden hier aufgeführt:
1. Eine Studienplatzklage beruht grundlegend auf der Behauptung, dass mehr Studienplätze zu vergeben sind, als dies von der ZVS und/oder der Hochschule angegeben wird. Erhält der Bewerber einen Ablehnungsbescheid, so kann er entweder einen so genannten “Antrag auf außerkapazitäre Zulassung“ (Widerspruch direkt an der Universität) stellen oder einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen (beides außergerichtlich). Wie bei der Bewerbung selbst müssen hier bestimmte Fristen eingehalten werden (meist 1 Monat), dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. 2. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung wird von der Hochschule bewilligt und der Bewerber bekommt einen Studienplatz zugewiesen. Es sind keine weiteren Schritte einzuleiten. 3. Erhält man auf seinen Widerspruch des Ablehnungsbescheides einen Widerspruchsbescheid, so wird dieser Bescheid benötigt, um gerichtlich Klage zu erheben. Die Rechtsgültigkeit und Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides wird widerlegt. 4. In einigen Bundesländern gibt es nicht die Möglichkeit, durch ein außergerichtliches Verfahren seinen Studienplatz einzuklagen, hier muss man den Anspruch mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens (Verfahren über einstweilige Anordnung) geltend gemacht werden. Für andere Bundesländer gilt dies als zusätzliche Option. Bei diesem Verfahren wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben, das heißt, der Studienplatz wird wirklich eingeklagt. 5. Wird durch das Verwaltungsgericht eine höhere Kapazität an Studienplätzen aufgetan, so werden diese an die Kläger vergeben(vorläufig). Auch hier gibt es für den Kläger bestimmte Rücklauffristen zu beachten. Wie die Vergabe abläuft ist unterschiedlich. Oft angewandt wird das Losverfahren.

Die Chancen auf einen Studienplatz erhöhen – wie?
Dass man sich in seiner Abiturprüfung Mühe geben sollte, um eine gute Note zu erzielen, braucht man nicht zu erklären. Hat man sein Zeugnis in der Tasche und die Bewerbung steht aus, so sollte man bei dieser beachten, dass man sich nicht zu “einseitig“ bewirbt. Ist ein Fach mit mehreren Schwerpunkten wählbar, so kann man sich zeitgleich für mehrere Fächer bewerben. Des Weiteren sollten mehrere Studienorte in Betracht gezogen werden, um die Chancen zu erhöhen. Angemerkt sei hier die Möglichkeit den Studienplatz zu tauschen und den Studienort zu wechseln. Es gibt zahlreiche Börsen, wo man inserieren kann. Bekommt man trotz aller Umsicht keinen Studienplatz, so ist trotzdem nichts verloren. Da nicht alle Bewerber ihren Studienplatz antreten werden, gibt es an Hochschulen und bei der ZVS ein Nachrückverfahren, wo nicht bestätigte Studienplätze vergeben werden.

Klage – ja oder nein?
Nicht immer hat ein Widerspruch oder eine Klage Erfolgsaussichten. Bevor sich der Bewerber für eine Klage entscheidet, sollte er den Erfolg oder Misserfolg abschätzen können. Hier gelten einige Kriterien:
Wurde gegen die Hochschule schon einmal Klage erhoben und waren diese Klagen erfolgreich?
Kann man abschätzen, wie viele andere Bewerber ihren Platz einklagen werden?
Der Bewerber sollte sich die Frage stellen, ob ein Studienbeginn in diesem Semester für ihn zwingend notwendig ist. Kann man die Anzahl der Wartesemester anhand der Note abschätzen, so steht dem Bewerber offen, diese Zeit sinnvoll zu nutzen. Man kann ein Praktikum oder, wenn genügend Zeit bleibt, eine Ausbildung absolvieren, um eine Basis für das spätere Berufsleben zu bilden.

Die Entscheidung für einen Auslandaufenthalt steht offen - sie sollte überdacht werden, wenn man sich für einen Studiengang der Sprachwissenschaften oder einen internationalen Studiengang entschieden hat.


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