Keine Befreiung von Studiengebühren für Begabte

Das Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württembergs hat eine Vorschrift bekannt gemacht

Das Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württembergs hat eine Vorschrift bekannt gemacht, die es Hochschulen ermöglichen soll, Studenten mit überdurchschnittlichen Begabungen oder besonderes guten Leistungen im Studium, von der Gebührenpflicht zu befreien. Jedoch haben die Hochschulen kein rechtlich gebundenes Mittel zur Förderung ihrer Studenten. Sie können auch nicht wählen, eine der Vorraussetzungen anzuerkennen.

Die Vorschrift des Landeshochschulegebührengesetzes, in dem gesagt wird, dass Hochschulen besonders begabte und fleißige Studenten von der Studiengebührenpflicht befreien „können”, ist sehr umstritten.

Es liegt folglich im hochschulpolitischen und rechtlich ungebundenen Ermessen der Hochschule, Studenten von ihrer Gebührenpflicht zu befreien oder nicht. In der Praxis kann die Hochschule selbst entscheiden ob ein Studierender mit „herausragenden” Leistungen von den Gebühren befreit wird oder ob er „weit überdurchschnittliche” Begabungen vorweisen muss. Die Feststellung, wen man wirklich von den Studiengebühren befreien will ist schwer und der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist nicht zumutbar. Überdurchschnittliche Fähigkeiten der Studierenden lassen sich durch Stipendien anerkannter Förderungswerke oder aber durch Intelligenztests von 130 und mehr Punkten.

Kläger, die sich auf Ihr 1,0-Abitur bzw. einem 1,0-Vordiplom in Physik bzw. auf besondere Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung beriefen, hatten keinen Erfolg. Die Anträge auf Befreiung wurden abgelehnt, da weder Stipendien vorlagen noch die Intelligenztests nachgewiesen wurden. Ein Kläger, der nach dem Beginn des Sommersemesters 2007 als Stipendiat aufgenommen wurde, wird von der Studiengebührenpflicht befreit werden. Ein Gericht verpflichtete in den Fällen der anderen Kläger, die Universität dazu, über die abgelehnten Anträge der Kläger noch einmal zu entscheiden und die Rechtsauffassung des Gerichtes zu beachten.

Dazu erläutert das Gericht, das die Universität Studiengebührenbefreiungen gewähren sollte wenn „herausragende” Leistungen im Studium bzw. eine „weit überdurchschnittliche” Begabungen vorliegen. Hiermit können Studierende mit hohem IQ aber durchschnittlichen Leistungen gefördert werden. Daher ist es rechtswidrig, die Befreiungsanträge eines in höheren Semestern studierenden Klägers abzulehnen. Über die Anträge der Kläger soll erneut von der Universität entschieden werden.

Die Festlegung, welche Kriterien für die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmals lässt einen weiten und bedingt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum, seine Grenze liegt im Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Ob durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerkes nachgewiesen ist, dass „herausragende” Leistungen vorliegen bleibt hierbei offen. Es würde aber den Gleichheitssatz verletzen, wenn dieser Nachweis zugelassen wird. So würden nämlich Studierende von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen werden, die ohne Stipendium besonders gute Leistungen vorzeigen können.

Es darf dem Studenten nicht zum Nachteil gemacht werden, wenn er die Förderung durch ein Stipendium nicht beantragt hat oder die von den Förderungswerken zusätzlich geforderten Qualifikationen im musischen, sozialen und kulturellen Bereich nicht aufweist oder aber gar nicht für eine Förderung vorgeschlagen wurde.
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