Rückzahlungsvereinbarung

Wenn der Arbeitgeber die Finanzierung für das berufsbezogene Studium zur Weiterbildung seines Arbeitnehmers übernimmt und derweil muss über die Rückzahlung des Darlehens durch die Tätigkeit beim Arbeitgeber geredet werden, diese Abmachungen müssen klar und deutlich festgehalten werden.

So lautet die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG). Zunächst hatte der Arbeitnehmer seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachwirten beim Arbeitgeber abgeschlossen. Unter der Abstimmung mit seinem Arbeitgeber entschied er sich für ein Studium “Gesundheitsökonomie im Praxisverbund”. Der Arbeitgeber zahlte für die Dauer des Studiums die Bezüge (in Höhe der Ausbildungsvergütung im dritten Jahr) und einen Mietzuschuss als Darlehn.

Es wurde so vereinbart, dass das Darlehn nach Abschluss des Studiums eine Anschlusstätigkeit des Arbeitnehmers zurückgezahlt wird. Nach dem Studium bot der Arbeitgeber dem Absolventen eine Stelle, entsprechend seiner Qualifikation an. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab. Darauf klagte der Arbeitgeber auf die Rückzahlung der Darlehnssumme von über 23 900 Euro.

Der Arbeitgeber hatte mit seiner Klage weder vor dem Landearbeitsgericht noch vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Der Senat war der Meinung, bei der Darlehensvereinbarung ginge es um Geschäftsbedingungen, die zuvor formuliert wurden. Es spielte dabei keine Rolle, dass diese beim Arbeitgeber eine einmalige Anwendung war. Diejenigen, die allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu handeln, und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner müssen klar sein.

Die Richter des BAG sahen diesen Grundsatz verletzt, denn die Darlehnsvereinbarung wurde nicht klar und transparent gestaltet und der Arbeitnehmer wurde benachteiligt. Zudem war nicht deutlich, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer beschäftigt werden sollte. Solche Verträge, die Lücken aufweisen bieten dem Arbeitgeber, Entscheidungsspielräume, die ungerechtfertigt weitgehend sind.

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