Wohngeld

Wohngeld stellt einen Zuschuss zur Miete dar. Der Student erhält für das Zimmer(bzw. Wohnung), die er angemietet hat (oder für die Eigentumswohnung, die er gekauft hat) einen Zuschuss ausgezahlt. Jeder Student bekommt diese Unterstützung gewährleistet, sofern er die Wohnung, für die das Wohngeld beantragt wurde, auch tatsächlich bewohnt wird. Die Wohnung sollte als angemessenen und dem Zweck entsprechen. Wer erfüllt die Anspruchsgrundlage Grundsätzlich haben Studenten keinen Wohngeldanspruch. Studenten haben in der Regel Anspruch BAföG und somit ist Wohngeld ausgeschlossen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob das BAföG beantragt wurde oder das Einkommen der Eltern zu einer Ablehnung geführt hat. Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, sofern alle Familienmitglieder eines Haushaltes, dem Grunde nach, Anspruch auf das BAföG haben. Ist ein Familienmitglied kein Student, kann Wohngeld beansprucht werden.Beispiel Ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) hat ein gemeinsames Kind, beide Studenten und nicht wohngeldberechtigt; Das Kind aber studiert nicht und hat somit auch kein BAföG beantragt. Folglich ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt. Wann können Studenten noch Wohngeld beantragen - wenn keine Studienförderung mehr statt findet - wenn die Ausbildung abgebrochen wurde, die Fachrichtung gewechselt wurde - wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt - wenn die Ausbildung im Ausland vollzogen wird - wenn die Voraussetzung für eine weitere Ausbildungförderung nicht vorliegt - wenn die Altershöchstgrenze überschritten RechtsanspruchBerechtigte haben einen einklagbaren Rechtsanspruch. Folgende Punkte bestimmen die Höhe und den Anspruch- die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder - die Höhe des Einkommens, das im Haushalt zur Verfügung steht - der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Einkommensgrenzen sind unter http://www.bmvbw.de/ zu finden. Der Wohgeldantrag wird bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt. Man sollte sich die Einkommensgrenzen genau anschauen. Für das Wohngeld müssen die regelmäßigen Einkünfte nachgewiesen werden. Die Höhe darf etwas über dem Bedarf der Grundsicherung laut SGB XII liegen. Wer diesen nicht nachweist, macht sich gewissermaßen verdächtig. Die Behörde könnte davon ausgehen, dass falsche Angaben gemacht wurden und Einkommen verschwiegen wurde. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden - Bescheinigung des Vermieters (Baujahr des Hauses, Wohnungsgröße) - Antrag auf Wohngeld - Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld - Verdienstbescheinigung - BfA Bescheide, der SGB II oder SGB XII Abteilung, welche Bezüge ihr erhaltet - BAB oder BAföG Bescheide, ob man un in welcher Höhe man berechtig ist
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