Sozialhilfe
Die Sozialhilfe für Studenten
Viel Information und reichlich Änderung gab es in den letzten Jahren bei den staatlichen Unterstützungen für die Bundesbürger. Die Sozialhilfe hat sich in Deutschland seit den Hartz Reformen entscheidend verändert. Unabhängig davon ob es einen betrifft oder nicht, folgende Begriffe sind allen bekannt:
Hartz IV, ALGII, Sozialgeld und neue Sozialhilfe.
Die eigentliche Bedeutung, hinter den Begriffen, ist allerdings den Meisten nicht bekannt. Diese Reformen haben Vor- und Nachteile. Mag man der Politik glauben schenken, so hat die Mehrheit keinen wirktlichen Unterschied feststellen können. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Menschen, die in den letzten 36 Monaten, mindesten 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Sie müssen zwischen 15 Jahre und 65 Jahre sein. Leistungen werden Personen gewährt, die die Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistungen erhalten, für mehr als sechs Monate im Krankenhaus oder z.B. einer anderen stationären Klinik waren. Personen, die eine Fort- oder Ausbildung absolvieren, wie Auszubildende, TeilnehmerInnen an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, SchülerInnen (ab der 10. Klasse) oder Studenten erhalten nur in Ausnahmefällen eine Leistung.
Die jeweiligen Vorschriften der Hartz Gesetzwerke sind im SGB niedergeschrieben, Hartz IV ist im SGB II beschrieben. Zurück zu dem Thema, wann Studenten Sozialhilfe beantragen können. Vorab darf gesagt sein, dass es ein schwerer und steiniger Weg ist, der nur in Ausnahmen zum Erfolg führt. Grundlage für die Sozialhilfe ist das “Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)”.In der Regel sind Auszubildene und Studenten vom Arbeitslosengeld und der Sozialhilfe ausgeschlossen, wobei Ausnahmen möglich sind.
Wie können Studenten an Ausnahmeregelungen teilhaben?
Besondere Lebenslagen nach § 73 SGB XII
Dieser Paragraf könnte Grundlage für besondere Hilfe in extremen Lebenlagen sein. Hierbei kann die Hilfe in Form von gezahlten Geldmittel sein. Dies kann als Beihilfe oder Darlehen deklariert sein.
Berechtigt sind nach § 7 SGB II, anbei noch einmal der Gesetzesauszug des Abs. 5 SGB II
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Die Ausnahme der Regel….
(6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,die auf Grund von § 2 ABs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
Zusammenfassung:
- In Deutschland lebende Studenten haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II, sofern sie:
* BAföG empfangen
* kein eigenes Kind haben
* eine eigene Wohnung haben
- Ausnahmen bilden Härtefälle, hier kann Sozialhilfe gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Nichterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt unzumutbar ist. Kein Härtefall liegt vor, wenn der Student sein Studium abbricht, um zu arbeiten und/oder der jenige dann keinen Arbeitsplatz findet. Schließlich darf die Hörderungshöchstdauer nicht überschritten werden.- Sozialhilfe kann bei Behinderung, Schwangerschaft oder (chronischer) Krankheit gewährt werden.








