Bildungskredite

Die Bundesregierung bietet seit dem 01.04.2001 Studenten die Möglichkeit einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu beantragen.

Mit dieser Förderung wird das Ziel verfolgt die Ausbildung zu sichern und zu beschleunigen. Auch soll die Finanzierung von außergewöhnlichem erfasstem Aufwand gewährleistet sein, sofern diese nicht über das BAföG geleistet wird. Des weiteren soll dadruch vermieden werden, dass eine Ausbildung abgebrochen wird, weil die finanziellen Mitteln dazu zwingen. Das Verrmögen und Einkommen hat keine Auswirkung auf die Bewilligung des Antrages des Antragstellers. Der entscheidende Unterschied zu anderen Krediten besteht darin, dass der Student keine Sicherheiten vorweisen muss. , um eine Bewilligung des Antrages zu erhalten.
Die maximale Kredithöhe für den Ausbildungsabschnitt beträgt bis zu 7.200 EURO. Der vergebene Kredit ist jährlich begrenzt. Vergeben wird er vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Bildungskredites. Die zuständige Behörde für den Kreditantrag ist das Bundesverwaltungsamt. Nach Prüfung des Antrages wird dann die Gewährung eines Bildungskredites statt gegeben. Der Student erhält dann ein Bewilligungsbescheid und eine Bundesgarantie (Bürgschaft). Diesem Bescheid ist dann ein verbindliches Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) beigefügt.

Den Abschluss des Kreditvertrages, so wie die Auszahlung der Raten und die Rückforderung übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe.
Im Jahr 2004 wurde etwa 12.000 Studierenden ein Bildungskredit bewilligt und durch die KfW Förderbank ca. 66 Mio Euro zur Verfügung gestellt. Die Förderung erhalten Studenten für maximal 24 Monate, bis zu 300 Euro monatlich. Begrenzt ist die Gewährung an Studenten, die das 12. Studiensemesters nicht überschritten haben. Letztlich gibt es noch eine Altersgrenze, der Studenten, darf das 36. Lebensjahr nciht überschritten haben.

Berechtigte Studenten

Grundsätzlich alle Studenten, die an einer Hochschule (z.B. Hochschule der Künste/Fachhochschule/Universität) eingeschrieben sind.

Gefördert werden Vollzeitstudiengänge.

Studenten sind Bezugsberechtigt, wenn

- Vordiplom bestanden ist.
- es keine Zwischenprüfung gibt, aber eine gewisse Zeit erfolgreich absolviert wurde.
- es sich um eine inländische Ausbildungsstätte nach § 2 Abs.1 bis 3 BAföG handelt
- es sich um eine ausländischen Ausbildungsstätte handelt, die der inländischen identisch ist

Genutzt werden kann der Bildungskredit auch für

- Studentenpraktikum im gewählten Studienfach
- Auslandssemester im gewählten Studienfach

 


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