Studieren mit Kind

Wie finanziere ich ein Studium mit Kind? Das Deutsche Studentenwerks (DSW, Berlin) fand in einer Sozialerhebung heraus, dass ca. 7 % der eingeschriebenen Studentenmindestens ein Kind haben, also etwa 100.000 Mütter und Väter. Eine Schwangerschaft während des Studiums bereitet oft scheinbar große Probleme. Daher ist es erforderlich sich über Möglichkeiten umfassend informieren. Das Studium ist mit Kind mit vielen Details verbunden, denn neben Hausarbeiten, Vorlesungen und den studientypischen Abläufen, belasten finanzielle Planung, Beratungsgespräche, Vorsorgeuntersuchungen, Klinikwahl, Geburtsvorbereitungskurse oder Babyerstausstattung zusätzlich. Bei vielen Müttern und Vätern besteht deshalb die Gefahr, dass die universitäre Ausbildung neben einer Schwanger- oder Mutterschaft einen untergeordneten Stellenwert einnimmt. Finanzielle Unterstützung Die Ablösung der Sozialhilfe durch das Arbeitslosengeld II und dem damit verbundenen Ausfall des Anspruchs auf Leistungen während einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Situation für betroffene Studierende nicht gerade verbessert wurde. Allerdings gibt es andere staatliche Hilfen: - Entbindungsgeld für joblose Studierende, - Mutterschaftsgeld für jobbende Studierende, - eventuell Sozialhilfe, - Erziehungsgeld bei Selbstversorgung des Kindes und einer Arbeitszeit von weniger als 19 Stunden pro Woche - Härtefonds oder Darlehenskassen. Kinderbetreuung Im Anschluss an die Schwangerschaft notwendige Kinderbetreuung stellt ein Problem dar. Nur wenige Hochschulen verfügen über Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Möglichkeiten zur Unterbringung der Kinder sind - städtische Kindereinrichtungen vom Jugendamt, - kirchliche Einrichtungen, - Elterninitiativen oder Krabbelgruppen. In den folgenden Punken werden Hilfestellungen und Ansätze geben, die bei den Vorbereitungen unterstützen sollen: BAföG-Bezieher Anspruchsgrundlage für werdende Mütter ist die zentrale Vorschrift § 15 Abs. 2a BAföG. Ausbildungsförderung wird dem Auszubildenen auch geleistet, wenn er infolge einer Erkrankung, Schwangerschaft verhindert ist, die Ausbildung durchzuführen. Jedoch darf diese Unterbrechung einen Zeitraum Wie finanziere ich ein Studium mit Kind? Das Deutsche Studentenwerks (DSW, Berlin) fand in einer Sozialerhebung heraus, dass ca. 7 % der eingeschriebenen Studentenmindestens ein Kind haben, also etwa 100.000 Mütter und Väter. Eine Schwangerschaft während des Studiums bereitet oft scheinbar große Probleme. Daher ist es erforderlich sich über Möglichkeiten umfassend informieren. Das Studium ist mit Kind mit vielen Details verbunden, denn neben Hausarbeiten, Vorlesungen und den studientypischen Abläufen, belasten finanzielle Planung, Beratungsgespräche, Vorsorgeuntersuchungen, Klinikwahl, Geburtsvorbereitungskurse oder Babyerstausstattung zusätzlich. Bei vielen Müttern und Vätern besteht deshalb die Gefahr, dass die universitäre Ausbildung neben einer Schwanger- oder Mutterschaft einen untergeordneten Stellenwert einnimmt. Sollte man sich Aufgrund der Schwangerschaft vom Studium beurlauben lassen, so verwirkt auch der Anspruch auf BAföG. Statt einer Beurlaubung vom Studium, kann man auch einen Antrag auf Weiterförderung (FDH) über die Studienregelzeit stellen. Hierfür muss eine Rechtfertigung vorliegen (Schwangerschaft, Pflege und Erziehung des Kindes). Zur Antragsstellung für eine Überschreitung der Förderungsdauer muss ein Nachweis geliefert werden. Dazu kann eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden und es muss mitgeteilt werden, dass sich die Studienzeit aufgrund der Schwangerschaft/Erziehung verzögern wird. Folgende Verlängerungsdauer ist bei Schwangerschaft möglich: für die Schwangerschaft: 1 Semester bis zum 5. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7 Lebensjahr des Kindes: 1 Semester für das 8. bis zum 10. Lebensjahr: 1 Semester Zusatzregeln gibt es für Kinder, die während des Grundstudiums geboren werden bzw. vor der Zwischenprüfung. Hierbei kann auf Antrag nach § 48 BAföG i.V. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Leistungsnachweisverschiebung um ein Semester beantragt werden. Eltern können sich unabhängig vom Familienstand die Verlängerung der FHD teilen.

Natürlich müssen Altersgrenzen beachtet werden:

Die Altersgrenze für den Empfang von BAföG endet mit einem Altern von 30 Jahren. Alle Antragsteller, die 30 Jahre oder älter sind haben die Altersgrenze für BAföG überschritten und keinen Leistungsanspruch. Die Ausnahme wird in § 10Abs. 3 Nr. 3 BAföG geregelt: Mütter und Väter, die Aufgrund von Erziehungsaufgaben ihr Studium noch nicht begonnen haben, bevor das Kind 10 Jahre alt geworden ist und zusätzlich glaubhaft vermitteln können sich überwiegend um das Kind gekümmert haben. Dabei ist von einer Halbtagsberufstätigkeit auszugehen. Alleinerziehende ist auch bei einer vollzeitigen Erwerbsfähigkeit davon auszugehen, dass sich überwiegend um die Kindererziehung gekümmert wurde (vgl. BVerfG, 1 BvR 653/99). Hartz IV und Sozialhilfe: Fasst man nun alles unter § 8 Abs. 1 SGB II zusammen, so sind Studenten grundsätzlich erwerbfähig, d.h. für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Studenten erfüllen grundsätzlich diese Forderung. Nur wenn sie länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig sind, trifft der §41 Abs. 1 SGB XII in Kraft und kommen für Sozialhilfe in Betracht. Allerdings gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahme trifft für Studenten zu (§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII). In diesen Gesetzen ist der Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe für Studenten ausgeschlosen. Allerdings gibt es Ausnahmen der Ausschlußregeln: In besonderen Härtefällen kann nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalb Hilfe gewärhleistet werden. Da es sich um eine Kann Leistung handelt, liegt es hierbei im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Leistung wird als Darlehen gewährt und muss daher auch zurück gezahlt werden. Letztendlich muss geklärt werden, wie ein Härtefall definiert ist. Ein Härtefall ist immer dann gegeben, wenn der Ausschluss der Leistung von ALG II übermäßig hart ist. Die Behörden entschieden nach den alten wie auch nach dem neuen Sozialhilferecht eher ablehnend, auch wenn die Studierenden in Notsituationen waren. Gute Chancen auf Leistungen haben Alleinerziehende, da die nicht in der Lage sind zu studieren, das Kind zu erziehen und gleichzeitig erwerbsfähig zu werden ohne das Kind zu vernachlässigen. Ein anderer Härtefall gilt ein Studenten, der sich gerade im Abschlussexamen befindet und ein Ausbildungsabbruch unzumutbar wäre. Sozialgeld Anträge auf Hartz IV und Sozialhilfe werden nur in Ausnahmefällen gewährleistet. Allerdings besteht die Möglichkeit für Familienangehörige der studierenden Eltern Leistungen zu bekommen, sofern diese hilfebedürftig sind. Voraussetzung dafür ist, dass die studierenden Eltern ein Kind haben, das unter 15 Jahre ist. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 SGB II vorliegen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II nicht erreicht. Was zählt alles zum Einkommen des Kindes: - Kindergeld -Unterhaltsanspruch -Kinderzuschlag Höhe des Anspruches auf ALG II bzw. Sozialgeld ALG II oder Sozialgeld wird nur gewährt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Darüber hinaus gelten folgende Freibeträge: - für den Antragsteller und den Partner jeweils ein Grundfreibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr (mind. 4.100,00 EUR; höchstens 13.000,00 EUR) - für jedes im Haushalt lebende Kind 4.100,00 EUR, soweit diese Summe dem jeweiligen Kind eindeutig zugeordnet werden kann, d.h. sich auf dessen eigenem Konto, nicht auf dem der Eltern, befindet. - zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Antragstellende, Partner, Kinder) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von je 750,00 EUR und ein Freibetrag für Anlagen zur Altersvorsorge. Dabei sind sog. Riester- Anlageformen ohne Obergrenze anrechungsfrei. Andere Anlagen zur Alterssicherung sind bis zu 200,00 EUR pro Lebensjahr und bis max. 13.000,00 EUR anrechnungsfrei, sofern sie erst mit Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden können. Vermögensgegenstände, die nicht verwertet werden: - der angemessene Hausrat, - pro erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug, - angemessene Vermögensgegenstände. Wohngeldanspruch Wohngeld dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern gilt als staatlicher Zuschuss zur Wohnungsmiete. Folglich besteht ein Wohngeldanspruch nur, wenn eigenes Einkommen mindestens in Höhe des Regelsatzes des ALG II (Arbeitslosengeld II) oder der Sozialhilfe plus 2/3 der Miete vorhanden ist. Wer erfüllt die Anspruchsgrundlage aufWohngeld nicht? - Studenten, die einen Anspruch auf BAföG haben oder einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern - Bezieher von ALG II, Sozialgeld, von Leistungen nach dem SGB VII Grundsicherungsleistungen, Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld - Studenten die keinen Anpruch auf BAföG haben - Kinder von Studierenden, wenn sie kein Sozialgeld nach dem SGB II beziehen. - Nicht geborene Kinder können Wohngeld schon während der Schwangerschaft beantragen. - Studenten aus anderen Ländern, die gem. § 8 BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht. Welche Anspruchsvoraussetzung gibt es? Die Wohnung wird nicht nur vorübergehend bewohnt wird. Handelt es sich um einen für die Dauer des Studiums befristeten Aufenthalt und ist die Trennung von der elterlichen Wohnung nur vorübergehender Natur, wird der Wohngeldantragsteller dem Haushalt der Eltern zugerechnet. Dies muss der Studierende widerlegen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen die nur vorübergehende Trennung von der elterlichen Wohnung bei: - schwangeren Müttern - Verheirateten Eltern - Alleinerziehenden Vätern und Müttern - Studenten, die bereits seit 10 Jahren in einer eigenen Wohnung leben - ausländischen Studenten, die politische Verfolgung in der Heimatland droht - da elterliche Haus/Wohnung keinen entsprechenden Wohnraum zur Verfügung hat - ein festes Arbeitsverhältnis mit mehr als 20 Wochenstunden besteht - eine erfolgreiche Berufsausbildung mit anschließend selbstfinanziertem Lebensunterhalt gegeben ist - eine Rückkehr ins Haus der Eltern unzumutbar ist Antragstellung und Form - Wohngeld wird nur auf Antragstellung gezahlt und nur ab den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. - Der Antrag ist bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung auf dort vorgehaltenen Anträgen zu stellen. - Zur Fristwahrend kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden Erziehungsgeld für das Kind Erziehungsgeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung derjenigen, die hauptsächlich für die Erziehung eines Kindes sorgen. Das ist insbesondere die leibliche Mutter oder der leibliche Vater, können aber auch Adoptiv- oder Stiefeltern oder unverheiratete Väter ohne Sorgerecht sein, sofern das Kind im Haushalt de Antragstellers lebt und die Mutter zustimmt. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen kann zwischen 2 Modellen gewählt werden: für 2 Jahre monatlich je 300,- € oder (sog. Budget-Angebot) für 1 Jahr monatlich 450,- €. 1. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld sind: a) Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland sein. D.h.: während eines Studienaufenthalts im Ausland besteht ein Anspruch, wenn der Zeitraum vorher festgelegt wurde. b) Das Kind, für das die Personensorge ausgeübt wird, muss in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben und vorwiegend selbst von diesem erzogen und betreut werden. Bis zu 30 Wochenstunden (keine feste Obergrenze!) darf das Kind in einer Tagespflegestelle oder Krippe untergebracht werden. Dabei stellt das Jugendamt letztendlich den individuellen Betreuungsaufwand fest. c) Es darf keiner oder zumindest keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Letzeres ist der Fall, wenn nicht mehr als 30 Stunden in der Woche gearbeitet oder einer Beschäftigung zur Berufsausbildung nachgegangen wird. Beschäftigung zur Berufsausbildung ist auch ein Studium! Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 EG 2/97 R) dürfen Studierende zusätzlich zum Studium eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn ingesamt (durch Studium und Teilzeitbeschäftigung) 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. Studierende haben den Anspruch auf Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihr Studium unterbrechen.

Kindergeld Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre leiblichen und adoptierten Kinder. Es besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld für Pflege-, Stief- und Enkelkinder, sofern sie ständig im Haushalt der Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben. 1. Antrag: Kindergeld wird nur auf Antag gezahlt. Der Antrag ist dort zu stellen, wo die Eltern leben, auch wenn das nur der Zweitwohnsitz ist. Der Antrag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf dem von dort zur Verfügung gestellten Formblatt zu stellen. Dem Antrag ist eine Geburtsbescheinigung beizufügen. 2. Die Höhe des Kindergeldes: - 154 € für das 1.,2. und 3. Kind - 179 € für jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einkommensunabhängig. Hilfe kann auch von Vereinen oder Stiftungen geben. Auskünfte hierzu liefern in der Regel die Studentenewerke. Eine weitere Möglichkeit besteht in Form von ALG II Darlehen, Bildungskrediten oder BAföG als Darlehen.

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