Sozialrecht - Klassenfahrt

 

rechtsanwaltskanzlei-heymann-dittmarEin Antrag auf Grundsicherungsleistung erfasst alle Leistungen nach dem SGB II für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt, auch die Kosten einer Klassenfahrt.

Der Träger der Grundsicherung lehnte die Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen rechtzeitigen Antrag vor Durchführung der Klassenfahrt gestellt habe.

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied nun zu Gunsten des von der Rechtsanwaltskanzlei Heymann-Dittmar (Nettetal) vertretenen Klägers, dass die Kosten der Klassenfahrt vom Träger der Grundsicherung übernommen werden müssen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auszulegen. Das heißt, dass der Antragsteller alle ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt beantragen will.

Ein gesonderter Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt war damit nicht erforderlich.

Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz noch weitere Leistungen, die nicht direkt zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Darunter fallen beispielsweise auch mehrtägige Klassenfahrten.

Der Antrag auf Weiterbewilligung enthält im Übrigen keine Beschränkung auf bestimmte Leistungen, zum Beispiel Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung. Daher umfasst er unter anderem auch die Gewährung der Kosten einer Klassenfahrt, sofern ein solcher Bedarf in dem Bewilligungsabschnitt anfällt.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter verfolgen das Antragserfordernis und das Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung den Zweck, dass der Leistungsträger nicht gezwungen sein soll die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, für Zeiträume vor der Antragstellung ermitteln zu müssen. Mit dem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II wusste der zuständige Leistungsträger aber, dass der Kläger (weiterhin) hilfebedürftig und auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.

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